Aufhebungsvereinbarung – rechtliche Einordnung, Inhalte und Risiken
Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen, Gestaltungsmöglichkeiten und Folgen der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen im deutschen Arbeitsrecht.
Was ist eine Aufhebungsvereinbarung?
Die Aufhebungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem ein bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Sie ersetzt die Kündigung und führt zu einem klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, ohne dass eine Partei einseitig handeln muss.
Eine Aufhebungsvereinbarung setzt die Zustimmung beider Parteien voraus. Ein Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht. Aus diesem Grund kommt ihrer rechtlichen Ausgestaltung besondere Bedeutung zu – jedes Detail kann weitreichende Konsequenzen haben.
Im Unterschied zur Kündigung gibt es keine Kündigungsfristen zu beachten, und Kündigungsschutzvorschriften finden keine Anwendung. Dies bietet Flexibilität, erfordert aber auch besondere Sorgfalt.
Wie wird eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen?
01
Schriftformerfordernis
Die Aufhebungsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 623 BGB). Elektronische Formen wie E-Mail oder digitale Signaturen genügen nicht – beide Parteien müssen eigenhändig unterschreiben.
02
Außergerichtliche Verhandlung
Der Abschluss erfolgt häufig nach bilateralen Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, oft unter Einbeziehung rechtlicher Berater. Hier wird der Vertragsinhalt individuell ausgehandelt.
03
Gerichtlicher Vergleich
Alternativ kann die Aufhebungsvereinbarung vor dem Arbeitsgericht geschlossen werden, insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs in einem Kündigungsschutzverfahren. Dies beendet das Verfahren und das Arbeitsverhältnis zugleich.
In beiden Fällen wird das Arbeitsverhältnis verbindlich und endgültig beendet. Die Wahl des Weges hängt von der Ausgangssituation und den strategischen Zielen der Parteien ab.
Welche Inhalte hat eine Aufhebungsvereinbarung?
Der Gesetzgeber sieht keine festen Vorgaben zum Inhalt vor. In der Praxis enthalten Aufhebungsvereinbarungen jedoch regelmäßig Regelungen zu folgenden Aspekten:
Beendigungsdatum
Festlegung des genauen Zeitpunkts, zu dem das Arbeitsverhältnis endet
Abfindung
Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten einer eventuellen Abfindungszahlung
Freistellung
Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Beendigungsdatum
Urlaub und Überstunden
Abgeltung oder Gewährung von Resturlaub und aufgebauten Überstunden
Arbeitszeugnis
Art, Inhalt und Note des zu erteilenden Arbeitszeugnisses
Ausgleichsklauseln
Regelungen zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
Der konkrete Inhalt richtet sich stets nach dem Einzelfall und den Verhandlungsergebnissen der Parteien.
Individuelle Gestaltung statt Mustervertrag
Aufhebungsvereinbarungen sind rechtlich zulässig, aber nicht standardisiert. Pauschale Musterverträge aus dem Internet berücksichtigen die entscheidenden Faktoren des Einzelfalls regelmäßig nicht ausreichend.
Die sachgerechte Gestaltung hängt von zahlreichen individuellen Umständen ab, die jeweils sorgfältig zu prüfen sind. Eine professionelle rechtliche Beratung ist daher unerlässlich, um die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen.
Kündigungsschutz und Prozessrisiken
Besteht besonderer Kündigungsschutz? Wie wahrscheinlich wäre ein Prozesserfolg?
Dauer und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
Betriebszugehörigkeit, Position und besondere Vereinbarungen
Besondere Schutzrechte
Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit oder Betriebsratstätigkeit
Sozialversicherungsrechtliche Folgen
Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und mögliche Sperrzeiten
Steuerliche Auswirkungen
Besteuerung der Abfindung und Optimierungsmöglichkeiten
Vorteile einer Aufhebungsvereinbarung für beide Seiten
Eine sachgerecht gestaltete Aufhebungsvereinbarung bietet erhebliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie ermöglicht eine konstruktive und zukunftsorientierte Trennung, ohne die Belastungen eines langwierigen Rechtsstreits.
Rechtssicherheit
Festgelegter Beendigungszeitpunkt ohne Unsicherheit über den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses
Planbarkeit
Beide Parteien können sich frühzeitig auf die neue Situation einstellen und entsprechende Maßnahmen einleiten
Vermeidung von Gerichtsverfahren
Kein langwieriges arbeitsgerichtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang und emotionaler Belastung
Kostenreduzierung
Erhebliche Einsparung von Prozesskosten, Anwaltsgebühren und Arbeitszeit
Diese Vorteile bestehen jedoch nur bei ausgewogener und informierter Gestaltung. Eine einseitige oder übereilte Vereinbarung kann die genannten Vorteile schnell in ihr Gegenteil verkehren.
Risiken einer Aufhebungsvereinbarung

Achtung: Eine unzureichend geprüfte Aufhebungsvereinbarung kann zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Nachteilen führen. Eine rechtliche Prüfung vor Unterzeichnung ist daher dringend anzuraten.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit „selbst herbeigeführt" hat
Unklare Ausgleichsklauseln
Weitreichende Erledigungsklauseln können zum Verlust noch bestehender Ansprüche führen, etwa auf Tantiemen oder Provisionen
Steuerliche Nachteile
Ungünstige Gestaltung der Abfindungszahlung kann zu höherer Steuerbelastung führen
Aufhebungsvereinbarung oder Kündigung?
Kündigung
  • Einseitige Erklärung einer Partei
  • Kündigungsschutz ist zu beachten
  • Führt häufig zu Kündigungsschutzprozessen
  • Unsicherer Ausgang
  • Emotionale Belastung
Aufhebungsvereinbarung
  • Einvernehmliche Vereinbarung beider Parteien
  • Freie Wahl des Beendigungszeitpunkts
  • Basiert auf Verhandlung und Ausgleich
  • Rechtssicherheit für beide Seiten
  • Konstruktive Trennung möglich

Ob eine Aufhebungsvereinbarung sinnvoller ist als eine Kündigung, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren wie Kündigungsschutz, Prozessrisiken, zeitliche Dringlichkeit und die Verhandlungsbereitschaft beider Parteien spielen eine entscheidende Rolle. Eine fundierte rechtliche Beratung hilft bei der Entscheidungsfindung.
Unsere Beratung zur Aufhebungsvereinbarung
Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend bei allen Fragen rund um die Aufhebungsvereinbarung. Unsere Expertise umfasst sowohl die präventive Beratung als auch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren.
Rechtliche Prüfung
Detaillierte Analyse bestehender Aufhebungsvereinbarungen auf rechtliche Risiken und Optimierungspotenziale
Gestaltung und Verhandlung
Entwicklung individueller Regelungen und professionelle Verhandlungsführung zur Durchsetzung Ihrer Interessen
Gerichtliche Vertretung
Begleitung bei gerichtlichen Vergleichen vor dem Arbeitsgericht und in Kündigungsschutzverfahren
Weitere Informationen
Für eine individuelle Beratung zu Ihrer spezifischen Situation steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gerhard Greiner gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.
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arcum RECHTSANWÄLTE

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Die Rechtsanwälte treten zwar unter der Marke „arcum RECHTSANWÄLTE" auf. Sie sind aber nicht gesellschaftsrechtlich (insbesondere nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) miteinander verbunden, sondern nur in Bürogemeinschaft, jeweils für sich selbständig als Einzelanwalt (Einzelunternehmer) und alleinverantwortlich tätig. Im Falle einer gemeinschaftlichen Mandatsbearbeitung wird dies mit dem/der Mandanten/Mandantin vor Mandatserteilung besprochen und vereinbart.

Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin" wurde in Deutschland verliehen. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von arcum RECHTSANWÄLTE sind Mitglieder der für den Oberlandesbezirk München zuständigen Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, D - 80331 München, Tel: 089 – 5329440. Weitere Informationen über die Rechtsanwaltskammer München finden Sie unter: www.rak-muenchen.de.

Die Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin" wurde in einem besonderen Zulassungsverfahren durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer zuerkannt. Benoît Laurin ist als sog. Europäischer Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Gleichzeitig ist er zugelassen als Avocat au Barreau de Paris bei der Chambre des avocats de Paris.

Alle Mitglieder der Kanzlei unterliegen den berufsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I 565) (BRAO) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718) (RVG) in den jeweils geltenden Fassungen sowie den Berufs- und Fachanwaltsordnungen der Bundesrechtsanwaltskammer vom 22. März 1996 (BRAK-Mitt. 1996, 241) (BORA und FAO) in den jeweils geltenden Fassungen. Diese sind abrufbar unter www.brak.de. Die berufsrechtlichen Regelungen, denen wir unterliegen, finden Sie unter: www.anwaltverein.de/anwaltspraxis/berufsrecht.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Unsere Berufshaftpflichtversicherungen sind:

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